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G41 und H9: Arbeitsmedizinische Untersuchungen
für Höhenarbeiten, Arbeiten mit Absturzgefahr, gefährliche Baumarbeiten u.s.w.

Die arbeitsmedizinischen Untersuchungen G 41 und H9 sind Gesundheitschecks zur Feststellung der gesundheitlichen Tauglichkeit einer Person für Arbeiten mit Absturzgefahr bzw. gefährliche Baumarbeiten. Diese betreffen z. B. Anwender von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz (--> G41), Anwender der Seilzugangs- und Positionierungstechnik SZP (Industriekletterer) (--> G41) sowie auch Anwender der Seilklettertechnik SKT (Baumkletterer) (--> H9).

Rechtliche Grundlagen der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Das deutsche Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist eine Umsetzung von EU-Richtlinien zum Arbeitsschutz. Es richtet sich sowohl an Arbeitgeber, als auch an Beschäftigte und soll durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit sichern und verbessern. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich die meisten Pflichten aus diesem Gesetz für den Arbeitgeber ergeben. Diese haben Maßnahmen zum Arbeitsschutz grundsätzlich so zu gestalten, dass "eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird" (§4). Wesentliche Arbeitgeberpflichten sind z.B. (Auszug):

  • Beurteilung der Arbeitsbedingungen: Durch eine Gefährdungsbeurteilung ist zu ermitteln, welche Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind (§5). Dazu sind beispielsweise Gefährdungen zu beurteilen, die sich aus der Gestaltung des Arbeitsplatzes, aus Arbeitsverfahren, aus dem Umgang mit Arbeitsmitteln und -stoffen, aus physikalischen, chemischen und biologischen Einwirkungen oder auch aus unzureichender Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten ergeben.
  • Dokumentation der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sowie der daraus resultierenden Arbeitsschutzmaßnahmen (§6)
  • Überprüfung der Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit und ggf. Anpassung an sich ändernde Gegebenheiten (§3)
  • Unterweisung der Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz für den jeweiligen Arbeitsplatz und Aufgabenbereich (§12): Diese hat "ausreichend und angemessen" vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen und muss erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
  • Organisation von Notfallmaßnahmen / Erste Hilfe (§10)
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge (§11)
Aus dem §18 des Arbeitsschutzgesetzes ergibt sich weiterhin die Möglichkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen. Das Thema der arbeitsmedizinischen Vorsorge wird in der "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" (ArbMedVV) konkretisiert. Hier wird geregelt, für welche Art von Tätigkeiten regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen zwingend erforderlich sind ("Pflichtuntersuchung" z.B. bei Gefahrstoffen, Hitze, Kälte, Lärm...). Weiterhin werden Tätigkeiten aufgeführt, für die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine freiwillige Vorsorgeuntersuchung anbieten muss ("Angebotsuntersuchung").

Arbeitsmedizinische Untersuchung G41 - Arbeiten unter Absturzgefahr


Ist eine Untersuchung nach G41 erforderlich?

"Arbeiten mit Absturzgefahr" sind im Katalog der Tätigkeiten mit verpflichtenden bzw. freiwilligen Vorsorgeuntersuchungen gem. oben genannter ArbMedVV nicht mehr erwähnt. Dieser Umstand, der nach unserer Erfahrung in der Praxis für einige Rechtsunsicherheit sorgt, sollte jedoch nicht zum Anlass genommen werden, auf die Untersuchung nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G41 zu verzichten. Gemäß Arbeitsschutzgesetz und Unfallverhütungsvorschrift gehört die Beurteilung der Arbeitsbedingungen zu den Pflichten eines Unternehmers (§ 3 GUV-V A1, § 5 ArbSchG) und auf der Grundlage dieser Gefährdungsbeurteilung ist für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen (§ 3 ArbMedVV). Insofern ist die G41 als Nachweis der körperlichen Eignung für Arbeiten mit Absturzgefahr anzusehen, deren Notwendigkeit sich aus einer gewissenhaften Gefährdungsermittlung und -beurteilung ergeben sollte.

Zusätzlich ergibt sich auch aus § 7 ArbSchG die Unternehmerpflicht, bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte deren Befähigung je nach Art der Tätigkeit zu prüfen. Bei Arbeiten unter Absturzgefahr ist wohl davon auszugehen, dass neben der fachlichen Eignung (Ausbildungsnachweise) ganz sicher auch der gesundheitliche Aspekt zu berücksichtigen ist.

Für Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen (Link"Industrieklettern") stellen die Technischen Regeln für Betriebssicherheit "Gefährdungen von Personen durch Absturz" (TRBS 2121 Teil 3) klar, dass diese Arbeiten nur von Personen ausgeführt werden dürfen, bei denen keine gesundheitlichen Bedenken bestehen (4.3.1 Allgemeines).

Wer braucht eine G41?

Alle Personen, die Arbeiten mit Absturzgefahr durchführen wollen bzw. sollen. Außerdem ist diese Untersuchung Voraussetzung für die Teilnahme z.B. an folgenden Ausbildungen im Berufskletterzentrum:


Wer kann eine arbeitsmedizinische Untersuchung durchführen?

Normale Hausärzte dürfen diese Untersuchung in der Regel nicht durchführen. Für diese Untersuchungen gibt es speziell zugelassene Ärzte, Sie müssen sich an einen Betriebsarzt bzw. Facharzt für Arbeitsmedizin wenden. Weiter unten finden Sie einige Weblinks, die für Ihre Suche nach einem Arzt in Ihrer Nähe hilfreich sein sollten.

Art und Umfang der G41 Untersuchung

Zum Untersuchungsumfang gehören neben der allgemeinen Anamnese (innere Organe, neurologische Erkrankungen, Medikamente, Suchtmittel...) auch EKG, Sehtest, Urinstatus und Blutbild. Eine besondere Aufmerksamkeit liegt auch auf Gleichgewichtsstörungen sowie Störungen des Bewegungsapparates. Ab dem 40. Lebensjahr kommt noch ein Belastungs-EKG (Farradergometrie) hinzu. Die G41 dauert ca. 45 Minuten zzgl. ggf. 30 Minuten für die Fahrrad-Ergometrie.

Wie oft muss eine G41 Eignungsuntersuchung erneuert werden?

Der untersuchende Arzt sollte auf dem Untersuchungsbeleg das Datum der nächsten Untersuchung festhalten. Allgemein anerkannte Empfehlungen wären
  • bis zum 49. Lebensjahr nach 36 Monaten
  • ab dem 50. Lebensjahr nach 18 Monaten.


Arbeitsmedizinische Untersuchung H9 - gefährliche Baumarbeiten


Ist eine Untersuchung nach H9 erforderlich?

Die H9 ist die Kombination aus den Arbeitsmedizinischen Untersuchungen G41 ("Arbeiten mit Absturzgefahr") und G20 ("Lärm"). Grundlage für diese Untersuchung sind die Unfallverhütungsvorschriften der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, wie z.B. der Gartenbau-BG. "Der Unternehmer darf Versicherte mit gefährlichen Baumarbeiten nur beschäftigen, wenn diese fachkundig sind und ärztlich festgestellt wurde, dass keine körperlichen oder geistigen Mängel vorliegen, durch die sie sich selbst oder andere Versicherte besonderen Gefahren aussetzen" (UVV VSG 4.2 §2).

Für Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen ("Baumklettern") stellen auch die Technischen Regeln für Betriebssicherheit "Gefährdungen von Personen durch Absturz" (TRBS 2121 Teil 3) klar, dass diese Arbeiten nur von Personen ausgeführt werden dürfen, bei denen keine gesundheitlichen Bedenken bestehen (4.3.1 Allgemeines).

Wer braucht eine H9?

Alle, die gefährliche Baumarbeiten durchführen wollen bzw. sollen. Dazu zählt z.B. das Besteigen von Bäumen oder auch das Arbeiten mit Motorsägen oder anderen motorisch betriebenen Baumpflegegeräten. Außerdem ist diese Untersuchung Voraussetzung für die Teilnahme z.B. an folgenden Ausbildungen im Berufskletterzentrum:


Wer kann eine arbeitsmedizinische Untersuchung durchführen?

Normale Hausärzte dürfen diese Untersuchung in der Regel nicht durchführen. Für diese Untersuchungen gibt es speziell zugelassene Ärzte, Sie müssen sich an einen Betriebsarzt bzw. Facharzt für Arbeitsmedizin wenden. Weiter unten finden Sie einige Weblinks, die für Ihre Suche nach einem Arzt in Ihrer Nähe hilfreich sein sollten.

Art und Umfang der H9 Untersuchung

Zusätzlich zum im Abschnitt G41 genannten Untersuchungsumfang wird bei der H9 eine Prüfung des Hörvermögens entsprechend dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G20 "Lärm" durchgeführt.

Wie oft muss eine H9 Untersuchung durchgeführt werden?

Vor Aufnahme der Tätigkeit /des Lehrganges und dann mindestens alle 3 Jahre, bei SKT-B-Anwendern mindestens alle 2 Jahre. Den genauen Zeitpunkt legt der Arbeits- bzw. Betriebsmediziner fest.

Weitere Informationen / Weblinks


Relevante Gesetze und Verordnungen:


Suche nach Fachärzten für Arbeitsmedizin:



Industrieklettern . Höhenarbeit . Baumklettern . Arbeitssicherheit . PSA Sachkunde
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Das GEFABA GmbH Berufskletterzentrum Potsdam steht für eine professionelle Ausbildung in seilunterstützten Arbeitsverfahren. Diese Berufskletterschule hat die offizielle Zulassung als Bildungsträger nach AZAV und ist zertifiziert nach DIN EN ISO 9001. Somit ist im Berufskletterzentrum auch eine staatlich geförderte Ausbildung möglich. Kurse in Seilklettertechnik SKT für Baumkletterer und Seilzugangs- und Positionierungstechnik für Industriekletterer sind dabei ebenso im Angebot, wie Lehrgänge zur sicheren Anwendung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz die Ausbildung zum Sachkundigen für PSA gegen Absturz nach BGG 906. Über die Angebote der Kletterschule hinaus werden auch diverse Dienstleistungen, wie z.B. Sachkundeprüfungen von PSA, im Fachbereich Höhenarbeit und Absturzsicherung ausgeführt.

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